Das Studium stellt für viele Studierende auch eine finanzielle Herausforderung dar. Besonders in Bayern und München sind die Lebenshaltungskosten hoch und so spielen zahlreiche Studenten/-innen mit dem Gedanken, sich während des Semesters nebenher etwas dazu zu verdienen. Doch wie sieht das rechtlich aus, welche Beschäftigungsverhältnisse gibt es und worauf muss man beim Arbeiten neben dem Studium achten? Lohnsteuer, Sozialversicherung, Stundenanzahl: Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema „Nebenjob während des Studiums“.
Bevor Sie jedoch weiter lesen, möchten wir Ihnen ans Herz legen, Ihr Hauptaugenmerk jederzeit auf das Studium zu legen. Informieren Sie sich daher über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten Ihres Studiums, denn dazu benötigen Sie den Großteil Ihrer Konzentration.
Rahmenbedingungen
Grundsätzlich gilt für Studierende, die neben dem Studium arbeiten möchten, folgende Faustregel: Während des Semesters sind maximal 20 Stunden Arbeit pro Woche zulässig – andernfalls kann einem der Studierendenstatus aberkannt werden. Während der vorlesungsfreien Zeit können Studierende mehr arbeiten und auf bis zu 40 Stunden pro Woche aufstocken. Überschreitet der Zeitaufwand für den Nebenjob diese Schwellen, wird die Arbeit als Haupterwerb gewertet und Sie sind dann voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Achten Sie also bitte darauf, dass Sie die Grenzen bei den Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten. Das gilt für alle Arten der Beschäftigung, die nicht direkt mit dem Studium in Verbindung stehen. Etwas anders verhält es sich mit den vom Studienplan vorgeschriebenen Praktika. Dazu sehen Sie unten im Kapitel Praktikum mehr Informationen. Zudem ist die rechtliche Lage für Studierende aus dem Ausland etwas anders, siehe Kapitel Internationale Studierende.
Geringfügige Beschäftigungen
Eine sogenannte geringfügige Beschäftigung zeichnet sich dadurch aus, dass pro Monat nicht über 450 Euro verdient wird. Bei einem derzeitigen Mindestlohn von 9,82 Euro (Stand: Januar 2022) entspricht das einer Arbeitszeit von maximal zwölf Stunden pro Woche. Diese Art der Beschäftigung ist steuer- und versicherungsfrei, Sie müssen also keine Arbeitslosen- oder Sozialversicherungsbeiträge leisten. Aber seien Sie vorsichtig, denn Zuschläge und Sondervergütungen zählen auch zum Gehalt und dieses darf die 450 Euro pro Monat insgesamt nicht übersteigen.
Beschäftigung als Werkstudent
Auch bei einer Anstellung als sogenannter Werkstudent gilt die Faustregel, dass die 20-Stunden-Grenze pro Woche nicht gerissen wird. Sofern das der Fall ist, sind weder der Arbeitgeber, noch die Studenten/-innen verpflichtet, Kranken-, Arbeitslosen- oder Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Vorteil einer Anstellung als Werkstudent ist, dass neben dem Studium Praxiserfahrung in einem Unternehmen gesammelt werden kann. Mehr zum Thema Werkstudentenstatus finden Sie hier.
Arbeit in den Semesterferien – auch kurzfristige Beschäftigung genannt
Einige Studenten/-innen bevorzugen es, nur während der vorlesungsfreien Zeit zu arbeiten, um sich während des Semesters voll und ganz auf ihr Studium konzentrieren zu können. Dabei ist darauf zu achten, dass eine kurzfristige Vollzeitbeschäftigung während der Semesterferien steuerpflichtig ist. Die gezahlten Beiträge werden aber nach der Steuererklärung vom Finanzamt wieder zurück erstattet, wenn der jährliche Freibetrag von derzeit 9.984 Euro (Stand: Januar 2022) nicht überschritten wird. Eine solche Beschäftigung darf zudem im Kalenderjahr maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern.
Internationale Studierende
Studierende aus der Europäischen Union unterliegen maßgeblich den gleichen arbeitsrechtlichen Bedingungen wie deutsche Studierende. Auch für sie gelten daher die oben und im weiteren Verlauf dargestellten Richtlinien. Aber Vorsicht, ab dem Zeitpunkt, an dem ein Nebenjob aufgenommen wird, unterliegen auch Studierende der EU oder der EWG der deutschen Krankenversicherungspflicht.
Etwas anders stellt sich die Sachlage für internationale Studierende dar, die nicht aus der EU kommen. Diese dürfen pro Jahr nicht mehr als 120 volle bzw. 240 halbe Tage arbeiten. Ausnahmen davon sind möglich, müssen jedoch zwingend mit der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde abgestimmt und von diesen Stellen genehmigt werden. Darüber hinaus ist internationalen Studierenden eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Seite für internationale Studierende des Deutschen Studierendenwerks.
Praktikum & Wissenschaftliche Hilfskräfte
Studierende, die während des Studiums Praktika absolvieren, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, müssen für diese Tätigkeit keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Diese Art der Praktika sind sowohl für deutsche Studierende wie auch für internationale Studierende jederzeit möglich. Diese Arbeitszeiten werden daher auch nicht auf die Jahresarbeitstage angerechnet. Gleiches gilt für wissenschaftliche Anstellungen an der Hochschule im Rahmen des Studiums.
Weitere Informationen
Hier sehen Sie noch weitere wichtige Informationen zum Thema „Arbeit und Studium“:
Leitfaden der Agentur für Arbeit