BAföG - Fragen und Antworten

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Die Bearbeitung von BAföG-Anträgen wird vor allem dadurch verzögert, dass die Anträge unvollständig ausgefüllt sind oder die benötigten Nachweise fehlen. Bitte lesen Sie unsere Schreiben daher sorgfältig und beantworten Sie alle Fragen. Reichen Sie alle angeforderten Nachweise ein. Stellen Sie bitte einen  Online-Antrag auf dem Portal BAföGdigital. Der Online-Antrag hilft Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden.

Viele Fragen werden im Folgenden beantwortet. Bitte lesen Sie diese FAQ, bevor Sie sich an uns wenden!

Inhalt

Allgemeines      Erkrankung
Andere Förderungsmöglichkeiten      Förderung im Ausland
Antrag auf BAföG      Höhe der Förderung und Rückzahlung
Corona Pandemie      Leistungsnachweis
Dauer der Förderung, Studienfachwechsel      Übergang von Bachelor zu Master
Eigenes Einkommen      Vermögensanrechnung
Elternabhängige Förderung  

Allgemeines

Was gilt bei einem dualen Studium?

Das Studium wird ab der Immatrikulation an einer Hochschule (in Vollzeit) mit Studierenden-BAföG gefördert. Das gilt auch nach Abschluss der beruflichen Ausbildung bis zum Abschluss des Studiums.

Die Ausbildungsvergütung wird allerdings - nach Abzug der ausbildungsbezogenen Werbungskosten - voll auf die BAföG-Förderung angerechnet. Das gilt nicht, wenn diese für einen genau bestimmten Zweck gezahlt wird, wie zum Beispiel dem Ausgleich von Studiengebühren.

Es kommt auch eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Betracht, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung vor der Immatrikulation stattfindet. Schüler-BAföG gibt es für bestimmte Ausbildungen, wie zum Beispiel zur Altenpfleger/in oder Physiotherapeut/in.

Informationen zum Schüler BAföG gibt es bei den kommunalen BAföG-Ämtern und zur Berufsausbildungsbeihilfe bei der Bundesagentur für Arbeit.

An wen kann ich mich mit Fragen zum BAföG wenden?

Vor dem Antrag: Wenn Sie ein Studium an einer Hochschule planen oder durchführen, können Sie sich mit grundlegenden Fragen zum BAföG oder zur Studienfinanzierung an unsere Allgemeine BAföG-Beratung oder Studienkreditberatung wenden. Außerdem gibt es zum BAföG ein Infotelefon des Bundesministeriums: 0800-223 63 41.

Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben, helfen Ihnen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter weiter.

Für ein Studium im Ausland ist das jeweilige Auslands-BAföG-Amt zuständig.

Bei Fragen zum Schüler-BAföG wenden Sie sich bitte an das kommunale Amt.

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Bei jedem Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerke, Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen) und im Internet unter: www.bafög.de

Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Ja, wenn Sie mindestens 10,00 € monatliche Förderung nach BAföG erhalten und nicht bei den Eltern leben. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte mit der Bescheinigung, die Sie mit Ihrem BAföG-Bescheid erhalten, an den Beitragsservice. Beim Beitragsservice erfolgt die Befreiung nur auf Antrag. Weitere Informationen finden Sie bei www.rundfunkbeitrag.de, Stichwort "Befreiung".

Spielt das Alter eine Rolle?

Sie dürfen bei Studienbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Ausnahmen:

  • Absolventen des zweiten Bildungsweges
  • Einschreibung aufgrund beruflicher Qualifikation (ohne Hochschulzugangsberechtigung)
  • Zweitausbildung
  • eine frühere Aufnahme der Ausbildung war aus familiären Gründen nicht möglich *)
  • Bedürftigkeit aufgrund einschneidender Änderung der persönlichen Verhältnisse (nur ohne abgeschlossene Erstausbildung)

Die Ausbildung muss dann allerdings aufgenommen werden sobald dies möglich ist (außer bei Einschreibung aufgrund beruflicher Qualifikation).

*) Zum Beispiel, wenn Sie bis zum Erreichen des 45. Lebensjahres eigene Kinder zu 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten (Ausnahme bei Alleinerziehenden möglich).

Bin ich als Ausländer / Ausländerin BAföG-berechtigt?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Förderungsberechtigt sind insbesondere EU-Bürger (und EWR-Bürger) die

  • seit 5 Jahren in Deutschland leben,
  • die selbst in Deutschland arbeiten 

sowie allgemein mit Einführung des 29. BAföGÄnderG deren Familienangehörigen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie nahestehende Personen i.S. von  § 1 Abs. 2 Nr. 4 FReizügigkeitsgesetz/EU.

Nicht-EU Bürger können ebenfalls BAföG-berechtigt sein. Meist ist dies der Fall, wenn sie selbst seit 5 Jahren in Deutschland leben oder gearbeitet haben oder, wenn ihre Eltern mindestens drei Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

In allen anderen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Wer hat Anspruch auf BAföG-Förderung?

BAföG-Förderung erhalten alle Studierenden, die an einer staatlichen Hochschule oder Akademie studieren, für ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung, wenn sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung zu bestreiten. Hierzu zählen auch Unterhaltszahlungen der Eltern.

Studierende an privaten Hochschulen und Akademien erhalten BAföG-Leistungen, wenn die Hochschule dafür anerkannt ist. Viele Ausbildungsstätten für Psychotherapeuten sind den Hochschulen gleichgestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen weden auch Zweitausbildungen, Ausbildungen im Ausland und Schülerinnen gefördert.

Wichtig: Man muss die Förderung beantragen!

Was ist ein Flexibilitätsemester

Mit Einführung des 29. BAföGÄndG zum 25.07.2024 wurde das Flexibilitätssemester eingeführt (siehe Merkblatt Flexibilitätssemester). Damit kann Förderung für ein zusätzliches Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bzw. nach Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden. Bitte lassen Sie sich zu den Übergangsvorschriften beraten.

Bitte beachten:

Das Flexibilitätssemester kann nicht im Anschluss an die Verlängerung der Förderungshöchstdauer infolge erstmaligen Nichtbestehes der Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG oder nach Gewährung der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG in d. Fassung des 29. BAföGÄndG (vormals § 15 Abs. 3a BAföG) genommen werden.

Wie kann die Studienstarthilfe beantragt werden?

Der Antrag ist elektronisch über das BAföG-Antragsportal www.bafoeg-digital.de zu stellen. Die Antragstellung über www.bafoeg-digital.de wird in Kürze verfügbar sein.

Hinweise zur Studienstarhilfe siehe FAQ Studienstarthilfe

Warum dauert die Bearbeitung so lange?

Aufgrund der Antragstellung jeweils zum Semesterstart kommt es per se zu Wartezeiten, da die Anträge sukzessive nach Eingangsdatum abgearbeitet werden müssen.
Die häufigste Ursache für weitere Verzögerungen ist, dass die Anträge oft unvollständig ausgefüllt sind sowie einzureichende Unterlagen fehlen. In diesen Fällen müssen wir ein Anforderungsschreiben versenden.Da es sich um eine sehr große Zahl von Anträgen handelt zu denen Unterlagen nachgereicht werden müssen, können wir diese Anträge  nicht zur Seite legen und bearbeiten sobald die Unterlagen da sind. Werden die Unterlagen nachgereicht können diese erst wieder nach Eingangsdatum bearbeitet werden.

Andere Förderungsmöglichkeiten

Was ist das Deutschland-Stipendium?

Das "Deutschland-Stipendium" ist ein leistungsabhängiges Stipendium, das über die Hochschulen vergeben wird. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Stipendienberatung des Studierendenwerks sowie hier: www.deutschland-stipendium.de.

Bis zu 300 € bleiben beim BAföG unberücksichtigt.

Was ist der Bildungskredit?

Das ist ein Darlehen für bis zu 24 Monate als zusätzliches Förderungsinstrument des Bundes. Einzelheiten dazu finden Sie unter www.bildungskredit.de.

Gibt es andere Förderungsmöglichkeiten?

Neben dem BAföG gibt es eine große Anzahl Stipendien. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Stipendienberatung des Studierendenwerks, beim Stipendienreferat Ihrer Hochschule oder unter www.stipendienlotse.de.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Finanzierungsmöglichkeiten für Sie überhaupt in Frage kommen, wenden Sie sich bitte an die Allgemeine BAföG-Beratung.

Antrag auf BAföG

Was ist, wenn ich noch nicht alle Angaben machen kann oder Unterlagen fehlen?

Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen vorliegen. Sie werden von uns angeschrieben, wenn wir noch Nachweise benötigen.

Für eine Bewilligung in jedem Fall erforderlich sind:

  • Formblatt 01 (oder Formblatt 09 beim zweiten Antrag, sofern es keine Änderungen gab)
  • Formblatt 03 für jeden Elternteil, jeweils mit Nachweisen zum Einkommen (Ausnahme: elternunabhängige Förderung)
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweise zum Vermögen (für den Tag des Antragseingangs, maximal 14 Tage alt)

Denken Sie daran, dass keine Leistungen für die Vergangenheit gezahlt werden können. Darum sollten Sie mit der Antragstellung nicht zögern. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Ein vollständiger Antrag kann allerdings viel schneller bearbeitet werden.

Was ist der Weiterleistungsantrag? (WICHTIG - BITTE LESEN)

Das ist nur zunächst ein Wort für einen weiteren BAföG-Antrag, der rechtzeitig beim Amt eingeht.

Der "Weiterleistungsantrag" ist aber sehr wichtig!

Bei der Weiterleistung wird nämlich der bisher bewilligte Betrag weitergezahlt, auch wenn noch kein neuer Bescheid erstellt werden konnte. Geht der Folgeantrag erst kurz vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums ein, entsteht fast immer eine Finanzierungslücke von teilweise mehreren Monaten.

Die Weiterleistung erfolgt zwar unter Vorbehalt, so dass die tatsächliche Bewilligung höher oder niedriger ausfallen kann, was ggf. eine Rückforderung oder Nachzahlung bedeutet. Aber es kommt immerhin weiter Geld auf Ihr Konto!

Und wie geht es genau?

Die Fomulare sind die gleichen wie bei der ersten Antragstellung. Wenn es keine Änderungen bei Ihrem Einkommen und Vermögen gibt, können Sie auch das vereinfachte Formular 09 verwenden. Achtung: Die Angaben der Eltern werden dennoch bis zum Stichtag benötigt!

Das Entscheidende: Die Weiterleistung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums gestellt wird. Der Antrag muss zudem im Wesentlichen vollständig sein.

Beispiel: Wurde zuletzt für 10/2020 bis 09/2021 bewilligt, muss der Antrag für den nächsten Zeitraum bis spätestens 31. Juli 2021 beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen.

Im Wesentlichen vollständig bedeutet im Normalfall (vollständig ausgefüllt!):

  • Formblatt 01 (Einkommens- und Vermögenserklärung des Auszubildenden) ODER
    Formblatt 09 - falls Ihre Einkommens- und Vermögensanrechnung gleich bleibt
  • Formblatt 03 (Einkommenserklärung der Eltern - mit Ausnahme elternunabhängiger Förderung - und ggf. des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners )
  • eventuell Formblatt 05 (Leistungsnachweis: ab Erreichen des 5. Semesters) - oder gültige Alternative

Legen Sie bitte alle in den Formblättern verlangten Nachweise bei, um das Verfahren zu beschleunigen! Das Amt benötigt immer alle Seiten der Nachweise in Kopie - besonders beim Steuerbescheid.

Die Immatrikulationsbescheinigung für das kommende Semester kann nachgereicht werden.

Die Details zum Antrag finden Sie auch auf der Seite: An was muss ich denken?

Kann ich den Antrag zurücknehmen - und später noch einmal stellen?

Die Antragsrücknahme ist jederzeit möglich, solange noch kein Bescheid vorliegt. Natürlich kann danach ein neuer Antrag gestellt werden.

Vermögen darf aber trotzdem nicht "zur Seite geschafft" werden. Bei einer erneuten Antragstellung wird daher geprüft, ob die Gründe für eine Verringerung des Vermögens anerkannt werden können. Ausgaben für Lebensunterhalt und Studium im normalen Rahmen sind zulässig.

Denken Sie aber daran, dass rückwirkend keine Ausbildungsförderung gezahlt werden darf! Der nächste Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem dieser eingeht.

Die Antragsrücknahme kann sinnvoll sein, um den Beginn des Bewilligungszeitraums nach hinten zu schieben, wenn dann das Einkommen der Eltern im maßgeblichen Zeitraum erheblich geringer ausfällt (d. h. Antrag erst im Januar). Es kommt beim Einkommen der Eltern auf das vorletzte Jahr vor der Antragstellung an.

Ist das Einkommen der Eltern während des Bewilligungszeitraums mit Sicherheit geringer als im vorletzten Jahr vor der Antragstellung, ist aber vorrangig ein Aktualisierungsantrag mit Formblatt 07 zu empfehlen. Damit gehen auch einzelne Monate nicht verloren - anders als bei der Antragsrücknahme. Dieser kann aber auch nachteilig sein, deshalb empfehlen wir UNBEDINGT ein Beratungsgespräch.

Wenn ein Bewilligungsbescheid ergangen ist, kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. Über den Förderungsanspruch wurde dann für den genannten Zeitraum abschließend entschieden. Auf Wunsch können aber die Zahlungen für die Zukunft eingestellt werden. Dann erhöht sich die BAföG-Darlehensschuld nicht weiter und es können ggf. höhere Rückforderungen vermieden werden, wenn der Anspruch ab einem bestimmten Monat entfällt (dann wird der Zeitraum nach Prüfung Ihrer Mitteilung verkürzt).

Gilt der Antrag für das ganze Studium?

Nein, die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt (in Ausnahmen bis zu 15 Monaten). Fehlt der Leistungnachweis oder ist bereits ein Urlaubs- oder Auslandssemester geplant, können es auch weniger Monate sein. Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass für die Förderung auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt wird.

Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss daher ein neuer Antrag gestellt werden, sonst erhalten Sie keine Zahlungen mehr (siehe dazu: Was ist der Weiterleistungsantrag?).

Sollte ich mich vor dem ersten Antrag beraten lassen?

Der Antrag kann an sich problemlos online oder mittels Postzusendung gestellt werden. Wenn es trotz der Erläuterungen zum Formular Zweifel beim Ausfüllen gibt, ist eine Kontaktaufnahme zu unseren Beratern aber eine gute Idee.

Kann ich den Antrag ohne die Formulare stellen?

Ja, ein formloser Antrag genügt zur Fristwahrung.

Während der Ausbildung kann das Sinn machen, wenn Sie die Formulare nicht mehr rechtzeitig vor Ende des laufenden Monats eingereichen können. Entscheidend ist nämlich der Eingang im Amt. Sie erhalten dann auch Zahlungen für diesen Monat. Denken Sie aber unbedingt an die Unterschrift!

Wir benötigen für eine eindeutige Zuordnung die folgenden Angaben:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Studienfach
  • Hochschule

Außerdem muss aus dem Schreiben hervorgehen, dass Sie BAföG-Leistungen beantragen wollen. Sie können dazu unseren Schnell-Antrag nutzen.

Der formlose Antrag hat allerdings auch einen entscheidenden Nachteil: Im Wintersemester sind mehrere Tausend Anträge zu bearbeiten. Wenn Sie uns lediglich einen Brief schreiben, dann muss der Sachbearbeiter die Formblätter bei Ihnen erst einmal anfordern. Hierdurch verzögert sich die Bearbeitung - letztlich für alle.

Wenn Sie früh genug dran sind, verwenden Sie besser den Online-Antrag.

Wo stelle ich den Antrag?

Das Studierendenwerk München Oberbayern ist für mehrere Ausbildungsstätten zuständig.

Für ein Studium gilt generell: beim Studierendenwerk am Hochschulort (ggf. auch bei der Hochschule selbst).

Besondere Zuständigkeiten gelten bei einem Studium im Ausland.

Für das Schüler-BAföG wenden Sie sich bitte an das kommunale Amt.

Was bringt mir der Online-Antrag?

Wenn Sie den Antrag online ausfüllen, werden Sie auf Fehler hingewiesen. Sie erfahren, welche Unterlagen wir noch bnötigen. Die eingegebenen Daten können direkt abgerufen werden und unsere Mitarbeiter müssen sie nicht extra abtippen. Das alles spart Zeit, die für die Bearbeitung Ihres Antrags zur Verfügung steht.


Sie können den Antrag online sofort wirksam stellen - auch am Sonntag. Ein Brief ans BAföG-Amt ist nicht mehr nötig.

Wann sollte ich den Antrag einreichen?

Es bestehen keine Fristen für die Antragstellung. Die Bearbeitung kann aber mehrere Wochen dauern.

Und ganz wichtig: Für vergangene Monate vor Antragstellung gibt es keine Nachzahlungen!

Für Studienanfänger:

Es empfiehlt sich, den ersten Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen, spätestens im ersten Monat der Ausbildung. Achtung: es zählt der Eingang im Amt. Zur Fristwahrung genügt notfalls ein formloser - unterschriebener! - Antrag, auch per Fax (siehe Schnellantrag). Ohne Formulare dauert es aber immer länger bis schließlich Förderung ausbezahlt wird.

Wenn Sie noch keinen Studienplatz haben, ist der Antrag noch nicht sinnvoll, da in diesem Fall das zuständige Amt noch nicht bestimmt werden kann.

Für weitere Anträge:

Der zweite oder dritte Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, mindestens 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums.

Dann ist nämlich die sogenannte Weiterleistung möglich. Dabei fließt das Geld weiter ohne Unterbrechung, auch wenn der Bescheid für den Zeitraum noch nicht fertig ist.

Kümmern Sie sich am besten vier bis fünf Monate vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums um den nächsten Antrag. Dann bleibt der Kopf in der Prüfungszeit frei.

Der Antrag für die Weiterleistung ist der gleiche wie bei der ersten Antragstellung, es gelten die gleichen Formblätter. Wenn es keine Änderungen bei Ihrem Einkommen und Vermögen gibt, können Sie auch das vereinfachte Formular 09 verwenden.

Wie stelle ich den Antrag?

Am besten mit dem Online-Antrag, da dieser viele Vorteile bietet.

So sind die Eingaben bereits auf Fehler geprüft und liegen direkt digital vor. Über BAföG-Digital ist eine elektronische Antragstellung ohne Originalunterschrift oder Authentisierungsverfahren möglich. Es kann mit Anlegen eines einfachen Nutzerkontos ein digitaler Antrag rechtswirksam gestellt werden.

Außerdem können Sie Ihre Belege ebenfalls hochladen, wenn Sie den Online-Antrag verwenden. So spart man sich den Gang zum Kopierer und Briefkasten.

Die Details zum Antrag finden Sie auch auf der Seite: An was muss ich denken?

Falls Sie die Formblätter unbedingt per Hand ausfüllen möchten, erhalten Sie diese bei jedem Amt für Ausbildungsförderung. Im Internet gibt es die Formblätter als PDF zum Download unter www.bafög.de.

Wenn es zur Fristeinhaltung schnell gehen muss, haben wir ein extra Formular vorbereitet. Der normale Antrag muss dann aber für die Bearbeitung zeitnah nachgereicht werden.

Corona Pandemie

Was gilt bei Ausbildungen im Ausland?

Das Studierendenwerk München Oberbayern hat keine Auslandszuständigkeit. Beachten Sie bitte diese Hinweise und kontaktieren Sie das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das für das jeweilige Land zuständige Amt gewährt Auslands-Förderung weiterhin, wenn Sie eine bereits vorgesehene Auslands-Ausbildung nicht antreten oder fortsetzen können. Bitte informieren Sie uns dennoch, wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt nicht antreten, später als geplant antreten oder abbrechen.

Sie sind zur Teilnahme an Online-Lehrangeboten der Hochschule verpflichtet. Wenn Sie solche Angebote nicht nutzen, entfällt Ihr Anspruch auf Förderung.

Was gilt bei der Darlehensrückzahlung?

Bitte wenden Sie sich an das Bundesverwaltungsamt. Dieses ist für die Darlehensrückzahlung zuständig.

Was ist, wenn in meinem Studium Prüfungen verschoben werden (auch Abschlussprüfungen/Staatsexamen)?

Die Verschiebung von Prüfungen betrifft zwei Situationen:

  • Der Leistungsnachweis kann nicht vorgelegt werden.
  • Das Studium kann nicht in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
    (Dazu beachten: Die Regelstudienzeit wurde in Bayern wegen der Pandemie verlängert, siehe: Zählen die Semester Sommer 2020 bis Sommer 2021 beim BAföG?)

In beiden Fällen wird die BAföG-Förderung weiter gewährt, wenn die Verschiebung der Prüfungen der Grund war. Es gibt kein Formular für einen entsprechenden Antrag. Bitte teilen Sie kurz mit, dass es zu einer Verzögerung Ihres Studiums kam.

Wichtig: Sie müssen einen neuen BAföG-Antrag stellen. Ihr bisheriger Zeitraum wird im Normalfall nicht von uns verlängert. Lesen Sie für die Dauer der Förderung immer Ihren Bescheid. Ausbildungsförderung kann frühestens für den Monat des Antragseingangs bewilligt werden. Stellen Sie den Antrag mit Angabe des Grunds der Verzögerung daher möglichst frühzeitig! Die Bearbeitung dauert voraussichtlich mehrere Wochen.

 

Meine Eltern verdienen wegen der Pandemie weniger. Kann ich BAföG beantragen?

BAföG hilft das Studium zu finanzieren, wenn die Eltern es nicht können.

Normalerweise kommt es auf das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr an. Sinkt deren Einkommen - zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit, Gewinneinbruchs oder Kurzarbeitergeld -, kann ein BAföG-Antrag Sinn machen, auch wenn das Einkommen im vorletzten Jahr eine Förderung ausgeschlossen hätte. Dann ist der zusätzliche Antrag auf Aktualisierung (Formblatt 07) angeraten. Wegen der Details sollte das zuständige Amt für Ausbildungsförderung um Beratung gebeten werden. Es kann bei der Aktualisierung nämlich später zu einer Rückforderung kommen, wenn das Einkommen unerwartet hoch ausfällt.

Für den BAföG-Antrag füllen Sie das Formblatt 01 aus - oder zur Wahrung der Frist den Schnell-Antrag. Bitte verwenden Sie die reine PDF-Fassung nur, wenn Sie keinen Zugang zum Online-Antrag haben.

BAföG-Leistungen können frühestens ab dem Monat des Eingangs des Antrags geleistet werden. Sie müssen von einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen ausgehen - mit einer Nachzahlung ab Beginn der Förderung.

Was ist, wenn meine Eltern keinen Unterhalt mehr bezahlen können?

Wenn Sie studieren und noch keinen BAföG-Antrag gestellt haben, tun Sie dies bitte. Wir prüfen, ob Sie BAföG-berechtigt sind und ob Ihre Eltern Zahlungen leisten müssen. Es kann sein, dass mit dem aktuellen Einkommen weniger oder kein Unterhalt zu zahlen ist. Falls von Ihren Eltern keine Zahlungen - oder weniger als angerechnet - geleistet werden, kommt ein Unterhaltsverfahren über das BAföG-Amt in Betracht.

Bitte lassen Sie sich zu diesen Themen von uns beraten.

In Einzelfällen erfolgt die BAföG-Förderung auch elternunabhängig. Lesen Sie dazu bitte den Abschnitt "Elternunabhängige Förderung".

Zählen die Semester Sommer 2020 bis Winter 2021/2022 beim BAföG?

Ja, die Semester zählen prinzipell, aber:

Mit einer Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes wurde die Regelstudienzeit für alle, die im Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 studierten, um jeweils ein Semester erhöht (vgl. Art. 99 BayHSchG). BAföG wird jeweils für ein zusätzliches Semester geleistet.

Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn Sie beurlaubt waren.

Das bedeutet auch, dass die Förderung mit 100%-Darlehen erst später einsetzt (bei einer selbst verschuldeten Verzögerung des Studienabschlusses) bzw. ein Grund für eine längere Förderung - wie eine Erkrankung - erst später geltend gemacht werden muss. Mit dem neuen Gesetz werden außerdem Fristen und Termine der Hochschule, die von bestimmten Semestern abhängen, um ein Semester nach hinten verschoben.

Der Leistungsnachweis kann entsprechend später eingereicht werden, wenn er in der Pandemiezeit fällig gewesen wäre. Er kann aber bei Erreichen der Leistungen jederzeit eingereicht werden.

Dauer der Förderung, Studienfachwechsel

Wird ein Masterstudiengang gefördert?

Ja, wenn zuvor kein anderer Studienabschluss als ein Bachelor erreicht wurde. Im Einzelfall kann eine Förderung als "weitere Ausbildung" in Betracht kommen ("Zweitstudium").

Wird ein Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium gefördert?

Eine einzige weitere Ausbildung wird gefördert (§ 7 Abs. 2 BAföG),

- wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,

- wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,

- wenn die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer Fachoberschulklasse (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einrm Abendgymnasium oder einem Kolleg, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu vergleichbaren Akademie erworben wurden oder

- wenn als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen wurde.

Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

Kann ich BAföG auch nach einem Wechsel der Fachrichtung erhalten?

Lassen Sie sich zu diesem Thema vor dem Wechsel bei uns beraten!

Im Bachelorstudium (oder Diplom-/Masterstudium) muss je nach Zeitpunkt des Wechsels ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen.

Im Masterstudium muss immer ein unabweisbarer Grund vorliegen.

Mit dem 29. BAföGÄndG wurden die zeitlichen Grenzen zur Vornahme eines Fachrichtungswechsels um ein Semester erweitert.

Ab dem 25.07.2024 gelten nachfolgende zeitliche Grenzen (Lassen Sie sich zu den Übergangsvorschriften beraten.):

Vor dem vierten Semester (außer Masterstudium) kann ein erstmaliger Fachrichtungswechsel ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.

Bei einem Wechsel vor dem fünften Semester des Studiums (außer Masterstudium) kann das andere Studium gefördert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Eignungsmangel oder ein grundlegender Neigungswandel. Kein wichtiger Grund ist die Einschätzung der beruflichen Perspektiven nach Abschluss des Studiums. Der Grund muss schriftlich dargelegt werden, wenn Sie nach Beginn des vierten Semesters wechseln. Erfolgt der erste Wechsel unmittelbar nach dem dritten Semester ist keine schriftliche Begründung notwendig.

Bei einem Wechsel nach Beginn des fünften Semesters des Studiums und im Masterstudium können nur noch "unabweisbare Gründe" anerkannt werden (z. B. Allergie bei Chemiestudent, Querschnittslähmung bei Sportstudent). Ein endgültiges Scheitern bei der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.

Werden im neuen Studiengang Semester angerechnet, zählen sie bei der Frage, wie lange Sie das bisherige Studium betrieben haben, zu Ihren Gunsten nicht mit.

Werden im neuen Studiengang alle bisherigen Semester voll angerechnet, handelt es sich nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern um eine "Schwerpunktverlagerung", für die keine Begründung abgegeben werden muss. Die Anrechnung muss aber belegt werden, z. B. durch die Immatrikulationsbescheinigung, aus der sich die Einstufung in ein entsprechendes höheres Semester ergibt.

Das bisherige Studienfach darf nicht zur Überbrückung weiter belegt werden. Andernfalls wird angenommen, dass kein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag (der Wechsel muss unverzüglich erfolgen).

Was ist, wenn ich keinen Verzögerungsgrund (mehr) habe, aber mein Studium trotzdem nicht in der Regelstudienzeit abschließen kann?

Mit Einführung des 29. BAföGÄndG zum 25.07.2024 wurde das Flexibilitätssemester eingeführt (siehe Merkblatt Flexibiltätssemester). Damit kann Förderung für ein zusätzliches Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bzw. nach Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden. Bitte lassen Sie sich zu den Übergangsvorschriften beraten.

Bitte beachten:

Das Flexibilitätssemester kann nicht im Anschluss an die Verlängerung der Förderungshöchstdauer infolge erstmaligen Nichtbestehes der Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG oder nach Gewährung der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG in d. Fassung des 29. BAföGÄndG (vormals § 15 Abs. 3a BAföG) genommen werden.

Nach der Förderungshöchstdauer (und einer etwaigen verlängerten Förderung und/oder eines etwaig genommenen Flexibilitätssemesters) können noch bis zu 12 Monate durch ein zinsloses Volldarlehen gefördert werden. Die "Hilfe zum Studienabschluss" gibt es allerdings erst ab dem Monat der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen dafür. Wenn keine formale Abschlussprüfung vorgesehen ist, kommt es nur auf die Dauer bis zum voraussichtlichen Abschluss an.

Die Hochschule muss das Vorliegen der Voraussetzungen bescheinigen.

Wenn kein BAföG-Anspruch mehr besteht, kann unter Umständen für bis zu vier Semester durch die Darlehenskasse der Bayerischen Studierendenwerke e. V. ein Darlehen gewährt werden. Die Konditionen für diese Darlehen sind sehr günstig.

Sie können sich für weitere Möglichkeiten an unsere Studienkreditberatung wenden.

Gibt es über die Regelstudienzeit hinaus BAföG?

Ja, wenn vom Gesetz anerkannte Gründe vorliegen - z. B. Verzögerung durch Krankheit, Behinderung, Pflege naher Angehöriger, Schwangerschaft, Kindererziehung (bis zum Erreichen des 14. Lebensjahrs) oder Mitwirkung in der Studentischen Selbstverwaltung. Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund und der Verzögerung des Studiums bestehen. Bei Schwangerschaft und Kindererziehung wird eine pauschale Verlängerung gewährt.

Wichtig: Bei chronischen oder lange andauernden Erkrankungen benötigen wir Nachweise über eine ärztliche Behandlung. Es genügt z. B. nicht, wenn ein Arzt attestiert, dass jemand in den letzten zwei Jahren durch eine Krankheit vermutlich eingeschränkt war. Rückwirkende Atteste (ohne dass eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung erfolgte) werden in aller Regel nicht anerkannt.

Mit Einführung des 29. BAföGÄndG zum 25.07.2024 wurde das Flexibilitätssemester eingeführt (siehe Merkblatt Flexibilitätssemester). Damit kann Förderung für ein zusätzliches Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bzw. nach Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden. Bitte lassen Sie sich zu den Übergangsvorschriften beraten.

Bitte beachten:

Das Flexibilitätssemester kann nicht im Anschluss an die Verlängerung der Förderungshöchstdauer infolge erstmaligen Nichtbestehes der Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG oder nach Gewährung der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG in d. Fassung des 29. BAföGÄndG (vormals § 15 Abs. 3a BAföG) genommen werden.

Was ist der Bewilligungszeitraum (BWZ)?

Mit Bewilligungszeitraum meint das Amt die Monate, für die Ausbildungsförderung mit einem Bescheid bewilligt wird.

Er ist auf jedem Bescheid angegeben und umfasst normalerweise 12 Monate (2 Semester). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erhalten Sie nur noch Förderung, wenn Sie wieder einen Antrag stellen, es gibt keine automatische Verlängerung! Denken Sie deshalb daran, dass Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen (allerspätestens zwei Monate vor dem Ende des BWZ)!

Bei angekündigten Urlaubssemestern, Fälligkeit des Leistungsnachweises, Erreichen der Regelstudienzeit oder Fortsetzung der Ausbildung im Ausland wird der Bewilligungszeitraum ggf. kürzer als 12 Monate festgesetzt. Achten Sie auf die Angaben in Ihrem Bescheid!

Wie lange wird die Förderung gezahlt?

An Hochschulen entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit. Sie ist auf der Immatrikulationsbescheinigung angegeben.

Für die Semester Sommer 2020 bis einschließlich Winter 2021/2022 gilt eine jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit (außer bei Beurlaubung).

Die Hochschule legt die Regelstudienzeit in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) fest.

Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird (spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde).

Ab wann erhält man die Förderung?

Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung geleistet (frühestens ab Ausbildungsbeginn).

Es wird immer in ganzen Monaten gerechnet. Das heißt, wenn die Vorlesungen z. B. am 15. Oktober beginnen, wird der volle Betrag für Oktober geleistet, falls der Antrag im Oktober oder früher gestellt wurde. Wird der Bescheid erst später fertig, gibt es eine Nachzahlung.

Eigenes Einkommen

Was zählt zu meinem Einkommen?

Grundsätzlich gilt das Gleiche wie bei den Eltern: relevant sind die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (Einkünfte aus: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG). Die Einnahmen aus einem Nebenjob sind typischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Außerdem gehören Waisenrente/Waisengeld, Ausbildungsbeihilfen und sonstige Einnahmen für den Lebensbedarf nach der Einkommens-Verordnung dazu.

Anders als bei den Eltern ist immer das aktuelle Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich. Es muss daher bei der Antragstellung im Voraus geschätzt werden. Ändert sich die Einkommenssituation, muss dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden. Bei einer zu niedrigen Schätzung kommt es unter Umständen zu einer Rückforderung.

Wie wird eine Praktikumsvergütung angerechnet?

Bei einem Pflichtpraktikum werden die Werbungskosten abgezogen. Verbleibt ein Rest, wird er voll angerechnet.

Ein freiwilliges Praktikum wird wie ein Nebenjob behandelt. Es gilt dann die Grenze von 520 Euro brutto im Monatsdurchschnitt (für alle Praktika/Nebenjobs zusammen). Wird ein freiwilliges Praktikum an ein Pflichtpraktikum angehängt, wird der Abzug der Werbungskosten aber insoweit verbraucht.

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Ab Oktober 2022 bleiben monatlich €  520,00 brutto, ab Oktober 2024 monatlich € 556,00 brutto anrechnungsfrei. Maßgeblich ist aber der Gesamtbetrag im Bewilligungszeitraum, nicht die Zahlung für einen einzelnen Monat. Das heißt in einzelnen Monaten innerhalb eines Bewilligungszeitraumes kann auch mehr verdient werden, wenn dies durch geringere Zahlungen in anderen Monaten ausgeglichen wird. Es kommt auf die konkreten Monate des Bewilligungszeitraums an, nicht auf das Kalenderjahr. Dabei zählt der Eingang der Zahlungen, nicht für welchen Monat die Zahlung erfolgte (Achtung: oberhalb der Minijobgrenze 2024 € 538 besteht eigene Kranken- und Sozialversicherungspflicht.).

Achtung: Bei Vergütung für ein Pflichtpraktikum, Unterhaltsleistungen von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Stipendien und bei Waisenrente/Waisengeld gelten strengere Anrechnungsregelungen! Bei diesen Einkommensarten kommt es daher in der  Regel zu einer Anrechnung.

Werden Stipendien angerechnet?

Stipendien zählen bis 300 Euro im Monatsdurchschnitt nicht zum Einkommen, wenn sie begabungs- und leistungsabhängig sind.

Bei Leistungen von Begabtenförderungswerken entfällt die BAföG-Berechtigung ganz (siehe Liste der Begabtenförderungswerke).

Elternabhängige Förderung

Wird das Vermögen meiner Eltern angerechnet?

Nein.

Was ist, wenn meine Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht bezahlen können oder wollen?

Zahlen die Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht - egal aus welchen Gründen - können Sie einen Antrag auf Vorausleistung stellen (Formblatt 08). Dann wird ein Verfahren zur Prüfung der Unterhaltspflicht eingeleitet.

Keine Sorge: Es wird nicht unmittelbar eine Unterhaltsklage erhoben. Die Unterhaltspflicht wird erst konkret geprüft. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema bitte an uns. Einen Beratungstermin speziell zur Vorausleistung können Sie unter der Rufnummer 089/38196-297 vereinbaren (nur Studierende im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks München)

Weitere Informationen zu BAföG und Unterhalt.

Wichtig:

1. Sie müssen sich zunächst selbst an Ihre Eltern wenden. Wenn Sie den Vorausleistungsantrag stellen, müssen Sie das Vorliegen seiner Voraussetzungen versichern. Dazu gehört auch, dass Sie Ihre Eltern zur Zahlung des im Bescheid genannten Betrags (siehe dort "Festsetzung des monatlichen Förderungsbetrags") aufgefordert haben.

2. Ihre Angaben werden durch eine Anhörung der Eltern nachgeprüft.

3. Vorausleistung wird vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Antrag auf Vorausleistung gestellt wird. Rückwirkend wird Vorausleistung nur geleistet, wenn Sie die Verweigerung von Unterhaltszahlungen spätestens zwei Monate nach Zugang des BAföG-Bescheids dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen und den Antrag auf Vorausleistung noch innerhalb des Bewilligungszeitraums einreichen.

Wann wird man unabhängig von den Eltern gefördert?

Zunächst vorweg: Es gibt keinen "Antrag auf elternunabhängiges BAföG". Es wird vielmehr von Amts wegen geprüft, ob sich aus Ihrem Lebenslauf eine Förderung ohne Anrechnung des Elterneinkommens ergibt.

Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Sie

  1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (siehe dazu aber "Altersgrenze"!),
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren, oder
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden (zumindest dreijährigen) berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig (oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) waren.

Wichtig: Die Nummern 2 und 3 gelten nur, wenn Sie in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage waren, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Sie müssen dazu durchschnittlich mindestens 120% des jeweiligen BAföG-Bedarfssatzes im Monat verdient haben. Bestimmte Zeiten werden als Ersatz für eine Erwerbstätigkeit anerkannt (z. B. Wehrdienst).

Ich bin verheiratet. Wird das Einkommen meiner Eltern trotzdem angerechnet?

Ja. Durch die Eheschließung erlischt die elterliche Unterhaltspflicht nicht. Das Einkommen des Ehegatten / des eingetragenen Lebenspartners wird jedoch vorrangig angerechnet.

Wird Kindergeld angerechnet?

Nein. Für Bewilligungszeiträume, die ab 01.08.2024 bzw. ab 01.10.2024 beginnen wird das Kindergeld auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr angerechnet. 

Meine Eltern sind geschieden / nicht verheiratet und ich habe keinen Kontakt zu einem Elternteil. Ist dessen Einkommen anzugeben?

Ja, es sind immer die Einkommen beider Elternteile anzugeben und anzurechnen. Das gilt auch, wenn Sie zu einem Elternteil keinen Kontakt pflegen.

Nur wenn der Aufenthalt eines Elternteils endgültig nicht zu ermitteln ist, bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt.

Wie wird das Einkommen meiner Eltern ermittelt?

Maßgeblich sind die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (das heißt "Verluste" werden weggelassen!). Diese ergeben sich in aller Regel aus dem Steuerbescheid. Bei den Eltern kommt es auf das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung an. Etwas anderes gilt nur bei Einreichen eines Aktualisierungsantrags.

Abgezogen werden insbesondere die gezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (bzw. private Absicherung) - letzteres nur in pauschaler Höhe.

Daneben gibt es noch Ausnahmen, was zusätzlich zum Einkommen gerechnet (§ 21 Abs. 3 BAföG, siehe auch BAföG-EinkommensV) und was nicht berücksichtigt wird, auch wenn es eigentlich zu den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz zählt (§ 21 Abs. 4 BAföG). Mehr Details unter www.bafög.de.

Wie viel dürfen meine Eltern verdienen?

Diese Frage kann nicht allgemein gültig mit einer konkreten Zahl beantwortet werden. In welcher Höhe Einkommen der Eltern angerechnet wird, hängt vor allem von der Anzahl der Geschwister in Ausbildung ab. Aber auch andere Faktoren spiele eine Rolle, z. B. ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Berechnungsbeispiele finden Sie unter www.bafög.de.

Was kann ich tun, wenn mir meine Eltern die nötigen Unterlagen nicht geben oder das Formblatt 3 nicht ausfüllen?

Zu dieser Frage lesen Sie bitte auch unsere Hinweise zu BAföG und Unterhalt.

Wenn Ihre Eltern bei der Antragstellung nicht mitwirken, können Sie einen Vorausleistungsantrag stellen (Formblatt 08). Einen Beratungstermin speziell zur Vorausleistung können Sie unter der Rufnummer 089/38196-297 vereinbaren (nur Studierende im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks München).

Ihre Eltern sind zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Diese müssen zumindest an das Amt für Ausbildungsförderung die notwendigen Unterlagen schicken. Wenn sie sich weigern, kann ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet oder ein Bußgeld verhängt werden.

Ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht, kann nur mit diesem Antrag geprüft werden. In manchen Fällen müssen die Eltern keinen Unterhalt mehr leisten.

Wichtig: Sie müssen sich zuerst an Ihre Eltern wenden, da auch Sie selbst eine Mitwirkungspflicht trifft. Wenn Sie den Vorausleistungsantrag stellen, müssen Sie das Vorliegen der Voraussetzungen versichern. Dazu gehört auch, dass Sie Ihre Eltern zur Mitwirkung bzw. zur Unterhaltsleistung überhaupt aufgefordert haben.

Ihre Angaben werden bei der Anhörung Ihrer Eltern überprüft.

Erkrankung

Ich bin längere Zeit erkrankt. Was bedeutet das für die Förderung?

Zunächst gilt: Bei einer Krankheit wird bis zu drei Monate weiter gefördert, wenn man das Studium deswegen nicht betreiben kann. Danach entfällt der Förderungsanspruch. Lässt man sich nicht beurlauben, zählt das Semester aber trotzdem für die Gesamtdauer der Förderung mit. Eine Verlängerung der Förderung ist in diesem Fall möglich, wenn durch die Krankheit eine (unvermeidbare) Verzögerung des Studiums eingetreten ist.

Achtung: Auch bei rückwirkender Beurlaubung entfällt der Förderungsanspruch für das komplette Semester! Studierende müssen bei Erkrankung innerhalb eines Semesters also abwägen, ob sie bis zu drei Monate Förderung behalten wollen und das Semester grundsätzlich zählen soll (mit der Möglichkeit einer verlängerten Förderung des Studiums und einer Verschiebung des Leistungsnachweises) oder ob sie sich für das Semester beurlauben lassen und auf die Förderung verzichten wollen (eventuell besteht ein Anspruch auf ALG II. Lassen Sie sich von den zuständigen Jobcentern beraten). Bei Beurlaubung rechnet das Semester für die BAföG-Förderung nicht mit.

Wenn man sich nicht beurlauben lässt, prüft das Amt bei Fälligkeit des Leistungsnachweises und am Ende des Studiums, ob ein Verzögerungsgrund vorliegt, der anerkannt werden kann.

Das bedeutet, die Vorlage des Leistungsnachweises kann verschoben werden, wenn der Leistungsrückstand auf die Krankheit zurückzuführen ist. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der Förderung über die Regelstudienzeit hinaus. Eine Verschiebung oder verlängerte Förderung ist aber nicht möglich, wenn eine (länger andauernde) Studierunfähigkeit vorliegt. Dann ist eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich.

Lassen Sie sich bei länger andauernden Verzögerungen Ihres Studiums immer vom Amt für Ausbildungsförderung beraten!

Förderung im Ausland

Wird ein Studium im Ausland gefördert?

Ja - ein Studium in EU-Ländern und in der Schweiz wird ab dem 1. Fachsemester bis zum Studienabschluss gefördert. Das gilt auch für einen Aufenthalt im Ausland im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Ausbildungsstätten. Ein Studium in Nicht-EU-Ländern kann unter bestimmten Voraussetzungen teilweise gefördert werden.

Siehe zu den Details www.bafög.de.

Das Studierendenwerk München Oberbayern ist nicht für Ausbildungen im Ausland zuständig. Weitere Fragen zur Auslandsförderung können nur die jeweils zuständigen BAföG-Ämter beantworten.

Höhe der Förderung und Rückzahlung

Kann das Darlehen noch verringert werden?

Ja, bei vorzeitiger Rückzahlung. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts.

Gibt es eine Höchstgrenze für das zurückzuzahlende Darlehen?

Ja, die Darlehenshöchstgrenze beträgt aktuell 10.010 Euro für alle Ausbildungsabschnitte insgesamt (also zum Beispiel Bachelor- und Master-Studium).

Wann muss ich den Darlehensanteil zurückzahlen?

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) des zuletzt geförderten Studiengangs des ersten Ausbildungsabschnitts (meist Bachelor-Studium). Den Rückzahlungsbescheid mit der Höhe des Darlehens und der Höhe der Rückzahlungsrate erhalten Sie etwa ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt. Zentral zuständig für die Einziehung des Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt.

Die Ämter für Ausbildungsförderung können keine näheren Auskünfte zum Stand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsamt erteilen.

Muss ich die BAföG-Förderung zurückzahlen?

Während der Normal-Förderung wird BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Es muss also nur die Hälfte - ohne Zinsen! - zurückgezahlt werden. Außerdem ist bei vorzeitiger Rückzahlung ein weiterer Erlass des Darlehens möglich. Hierzu erteilt das Bundesverwaltungsamt Auskünfte.

Nur in bestimmten Fällen ist die Förderung auf ein zinsfreies Darlehen ohne Zuschuss beschränkt: bei einer Verzögerung des Studienabschlusses wegen Leistungsmängeln oder nach einem zweiten oder weiteren Fachrichtungswechsel.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird immer voll als Zuschuss geleistet. Das Gleiche gilt bei Verlängerung des Studiums wegen Behinderung, Schwangerschaft und Kindererziehung (bis zum 14. Lebensjahr).

Kann ich mir mein BAföG ungefähr ausrechnen lassen?

Ohne Antrag kann in der Regel keine verlässliche Aussage über die zu erwartende Förderungshöhe getroffen werden.

Es gibt mehrere private organisierte BAföG-Rechner online. Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen die genaue rechtliche Einordnung - z. B. von Einnahmen - entscheidend ist. Es kann daher sein, dass Sie tatsächlich keine Förderung erhalten, obwohl der Online-Rechner ein positives Ergebnis anzeigt, oder dass Ihnen Leistungen zustehen, obwohl sich im Internet-Rechner nichts ergibt.

Die genaue Prüfung kann nur vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgenommen werden - und nur, wenn Sie einen Antrag stellen!

Berechnungsbeispiele finden Sie unter www.bafög.de.

Einen BaföG-Rechner finden Sie auch unter bafoeg-digital.de. 

Mit wie viel BAföG kann ich rechnen?

Ab dem Wintersemester 2022/23  Für den Besuch einer Hochschule werden bis zu  511,00 Euro  (bei den Eltern wohnend) bzw. 812 Euro (nicht bei den Eltern wohnend) monatlich gezahlt, mit eigener Krankenversicherung maximal bis zu 934 Euro (1018 ab 30 Jahre).

Ab Wintersemester 2024/25: Für den Besuch einer Hochschule werden bis zu 534 (bei den Eltern wohnend) bzw. 855 Euro (nicht bei den Eltern wohnend) monatlich gezahlt, mit eigener Krankenversicherung maximal bis zu 992 Euro (1088 ab 30 Jahre).

Zusätzlich erhalten Sie für jedes eigene Kind bis zu vierzehn Jahren, das im gleichen Haushalt lebt, einen Zuschlag von 160 Euro.

Die konkrete Höhe der Förderung hängt von den Wohnverhältnissen, der Art der Krankenversicherung, dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, dem Einkommen der Eltern sowie den Verhältnissen der Geschwister und sonstiger Unterhaltsberechtigter ab.

Leistungsnachweis

Was gilt bei chronischen oder psychischen Erkrankungen?

Auch bei chronischen oder psychischen Erkrankungen benötigen wir ein Attest vom behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten über den Beginn der Erkrankung und das Maß der Beeinträchtigung des Studiums. Pauschale Feststellungen, dass die Krankheit vermutlich bereits seit längerem vorgelegen habe, reichen nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Studiums in der Vergangenheit zu belegen.

Zur Feststellung des Beginns einer psychischen Erkrankung kann auch die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung ausreichen, wenn später eine entsprechende Diagnose gestellt wurde bzw. eine Behandlung erfolgte und der Arzt oder Therapeut den angegebenen zeitlichen Verlauf und Umfang bestätigt.

Wenn Sie als Studentin oder Student psychische Probleme haben empfehlen wir dringend, dass Sie unsere Beratungsstellen kontaktieren. Wir behandeln Ihre Angaben selbstverständlich absolut vertrauensvoll und verwenden diese ausschließlich im Rahmen der Beratung.

Sie können die Beratung also auch kontaktieren, ohne dass dies dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt wird. Eine Weitergabe von Informationen aus dem Beratungsgespräch erfolgt nicht. Sie können sich aber eine Bestätigung von der Beratungsstelle ausstellen lassen, um sie beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.

Gibt es Ausnahmen beim Leistungsnachweis?

Wenn Sie eine Verzögerung Ihres Studiums aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vermeiden können, dürfen Sie den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. Klären Sie dies unbedingt und frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ab. Die Gründe für die Verzögerung müssen Sie nachvollziehbar schriftlich darlegen.

Berücksichtigt werden können zum Beispiel folgende Gründe:

  • Krankheit
  • Behinderung
  • Schwangerschaft
  • Kindererziehung (bis zum 14. Geburtstag)
  • häusliche Pflege von nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3
  • Tätigkeit in Gremien und Organen der Hochschule, der Studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke und der Länder
  • Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit "Aufstiegscharakter" (d. h. es können laut Studienordnung keine Leistungen aus einem höheren Semester erbracht werden)

In Ihrer Begründung müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem angegebenen Grund und der Dauer der Verzögerung darstellen. Bei Erkrankung an einem Prüfungstermin benötigen wir die Krankschreibung. Bei einer länger andauernden Erkrankung benötigen wir ein ärtzliches Attest, in dem der Umfang entstandenden Verzögerung angegeben wird. Der Zusammenhang zwischen Krankheit und Studium muss nachvollziehbar sein.

Ist eine Verlängerung insgesamt nicht angemessen im Sinne des Gesetzes, kann überhaupt keine weitere Förderung bewilligt werden. Angemessen ist eine Verlängerung, sofern sich die Verzögerung des Studiums durch zumutbare Anstrengungen nicht vermeiden ließ und wenn keine Studierunfähigkeit vorlag. In diesem Fall ist eine Exmatrikulation oder Beurlaubung - ggf. unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten auch rückwirkend - erforderlich, bis das Studium wieder aufgenommen werden kann. Außerdem dürfen Mängel in der Leistung oder der Studienorganisation die Verzögerung nicht maßgeblich mitverursacht haben.

Hinweis: Das Flexibiltätssemester findet keine Anwendung bei der Verschiebung des Leistungsnachweises.

Achtung: Bei einer rückwirkenden Beurlaubung entfällt der Anspruch auf Ausbildungsförderung für dieses Semester. Lassen Sie sich gegebenenfalls von uns beraten!

Welchen Leistungsstand muss ich nachweisen?

Sie müssen die üblichen Leistungen des jeweils erreichten Semesters nachweisen können. Dabei kommt es auf die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung an, nicht auf den Studienverlauf eines Durchschnittsstudenten (vgl. Urteil des BVerwG vom 25.08.2016).

Der Maßstab für die üblichen Leistungen wird damit von der Hochschule festgelegt und das Amt für Ausbildungsförderung ist an deren Feststellungen gebunden.

Für den genauen Zeitpunkt lesen Sie bitte: Wann benötige ich den Leistungsnachweis?

Weitere Informationen für:

Wo erhalte ich den Leistungsnachweis?

Den Leistungsnachweis gibt es in drei Varianten:

  1. Formblatt 05
  2. Zeugnis über eine förmliche Zwischenprüfung (des 3. oder 4. Semesters)
  3. Kontoauszug der erzielten ECTS-Leistungspunkte

Der Leistungsnachweis auf Formblatt 05 wird von der Hochschule ausgestellt. Zuständig ist der von der Hochschule für den jeweiligen Fachbereich bestimmte BAföG-Beauftragte. Achten Sie darauf, dass das Formblatt richtig ausgefüllt ist. Das Datum, an dem der Stand des genannten Semesters erreicht wurde, darf nicht nach dem Ende dieses Semesters liegen.

Der Nachweis mit ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) ist nur möglich, wenn die Hochschule die benötigten Leistungspunkte zum Ende des vierten Semesters festgelegt hat. Das ist leider bei vielen Fachbereichen nicht der Fall. Wenn dies bei Ihrem Fachbereich zutrifft, müssen Sie in der Regel das Formblatt 05 ausfüllen lassen. Ein Nachweis über die erreichten Leistungspunkte ist außerdem nur möglich, wenn der Ausdruck der Hochschule erkennen lässt, an welchem Tag die Gesamtpunktzahl erreicht wurde.

Weitere Informationen für:

Wann benötige ich den Leistungsnachweis?

Den Leistungsnachweis müssen Sie für eine Förderung ab dem 5. Semester vorlegen. Sie können ihn innerhalb von vier Monaten ab Beginn des 5. Semesters für eine rückwirkende Zahlung nachreichen. Dann kommt es jedoch zu einer Zahlungsunterbrechung.

Bis zum vierten Monat des 4. Semesters genügt es, wenn der Leistungsstand des 3. Fachsemesters bestätigt wird. Für den Zeitpunkt ist der Eingang im Amt entscheidend. Wir empfehlen für eine lückenlose Förderung den Leistungsnachweis entsprechend rechtzeitig im 4. Semester einzureichen.

Studierende der Medizin und der Zahnmedizin beachten bitte die Hinweise der LMU.

Gezählt werden alle Semester, die in derselben Fachrichtung absolviert wurden, auch wenn Sie die Hochschule gewechselt haben und in ein niedrigeres Semester eingestuft wurden.

Der Leistungsnachweis muss während des Studiums nur einmal vorgelegt werden. Wird nach dem fünften Semester erstmals ein BAföG-Antrag gestellt (oder war die Förderung unterbrochen und liegt noch kein geeigneter Leistungsnachweis vor), müssen die Leistungen für das entsprechende höhere Fachsemester nachgewiesen werden. Auch dann gilt die Regelung, dass der Stand des zuletzt absolvierten Semesters bis zum vierten Monat des laufenden Semesters ausreicht.

Sonderregelungen gelten für die Semester Sommer 2020 bis Winter 2021/2022. Für diese Semester kann - außer bei Beurlaubung - der Leistungsnachweis später vorgelegt werden, wenn er bereits fällig gewesen wäre.

Übergang von Bachelor zu Master

Was ist, wenn zwischen der Beendigung des Bachelor-Studiums und dem Beginn des Master-Studiums ein Monat Unterbrechung liegt?

In diesem Fall ist die Förderung auch für den ausbildungsfreien Monat gemäß § 15 b Abs. 2 BAföG möglich.

Ich bin gleichzeitig im Bachelor- und im Master-Studium immatrikuliert. Wie kann ich gefördert werden?

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie bei vorläufiger paralleler Immatrikulation in einem Master-Studiengang für diesen gefördert werden. Das Semester wird dann bereits auf die Förderungshöchstdauer für den Master-Studiengang angerechnet.

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Sie das Bachelor-Studium tatsächlich erfolgreich abschließen.

Vermögensanrechnung

Was ist, wenn sich mein Vermögen oder meine Schulden nach der Antragstellung ändern?

Vermögensänderungen nach der Antragstellung werden im laufenden Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt die Einräumung eines Härtefreibetrags in Betracht (unverschuldeter "Totalverlust").

 

Wie werden Grundstücke bewertet?

Grundstücke werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Der Einheitswert spielt keine Rolle.

Es kommt auf den Eigentumsanteil des Antragstellers an. Der Wert muss vom Antragsteller im Antrag angegeben werden und mit geeigneten Belegen nachgewiesen werden.

Bei selbst bewohnten Immobilien und in manchen anderen Fällen kann eine Freistellung durch einen Härtefreibetrag erfolgen. Fragen Sie hierzu bitte bei uns nach.

Zählt ein PKW / Motorrad auch zu meinem Vermögen?

Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Pkw oder Motorrad anzurechnen. Es handelt sich insbesondere nicht um einen (anrechnungsfreien) "Haushaltsgegenstand". Der Zeitwert ist zum Tag der Antragstellung anzugeben.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Vor Oktober 2022: Vermögen von mehr als 8.200 Euro wird voll angerechnet (gegebenenfalls kommt ein weiterer Freibetrag von 2.300 Euro für jedes eigene Kind und einen Ehegatten hinzu).

Ab Oktober 2022: Bis zum 30. Geburtstag wird Vermögen von mehr als 15.000 € voll angerechnet. Ab dem 30. Geburtstag wird Vermögen von mehr als 45.000 € voll angerechnet.

Achtung: Die Angaben zum Vermögen können überprüft werden!

Es kommt auf das Vermögen am Tag der Antragstellung an (das heißt: Eingang des Antrags beim Amt). Die Belege dürfen nicht mehr als 14 Tage vom Stichtag abweichen.

Achtung: Schulden dürfen keinesfalls saldiert werden. Vermögen und Schulden müssen getrennt angegeben werden.