BAföG - An was muss ich denken?
VorlesenChecklisten für den Antrag
Als erstes müssen Sie ein paar Unterlagen zusammentragen. Alles, was Sie im Normalfall benötigen, finden Sie auf dieser Seite.
Wenn Ihr Studium schon begonnen hat, sollten Sie zumindest das Formblatt 01 sofort ausfüllen und abgeben. Ansonsten gehen Ihnen eventuell Leistungen verloren. Wenn es schnell gehen muss, können Sie den BAföG-Schnellantrag nutzen. Reichen Sie einen unvollständigen Antrag oder den "Schnellantrag" bitte nur ein, wenn Ihr Studium bereits begonnen hat oder Sie den vollständigen Antrag nicht mehr im ersten Monat der Ausbildung einreichen können.
Wenn Sie noch keinen Studienplatz haben, warten Sie bitte auf die Zulassung zum Studium. Der Ort der Hochschule entscheidet darüber welches Amt für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig ist.
Der erste Antrag
Die folgende Liste ist lang, das meiste ist aber sehr einfach zu beschaffen.
Für den ersten Antrag benötigen Sie (Belege in der Regel nur in Kopie oder als Upload):
- den Online-Antrag
(in Papierform das "Formblatt 01" von der Seite bafög.de)
In den meisten Fällen müssen auch Ihre Eltern Angaben machen ("Formblatt 03").
Lesen Sie dazu BAföG und Unterhalt.
- Daten zu Ihrer bisherigen Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Sie benötigen die Daten bei der Antragstellung.
- Bankverbindung
Es muss sich um ein Konto im SEPA-Zahlungsraum handeln, über das Sie verfügen können.
- Immatrikulationsbescheinigung
mit Aufdruck "nach § 9 BAföG". Diese können Sie nachreichen, sobald sie von der Hochschule ausgestellt wurde.
- Bei Ausländern: gültige Aufenthaltsdokumente
- aktuelle Belege zu Ihrem Vermögen
Bei Lebensversicherungen brauchen wir den Rückkaufswert. Die Belege dürfen nicht älter als 14 Tage sein. Es kommt dabei auf den Eingang des Antrags an. Bei Grundstücken oder Kraftfahrzeugen muss der aktuelle Zeitwert anhand geeigneter Unterlagen geschätzt werden (z. B. Kaufvertrag). Falls vorhanden, sind auch Schulden anzugeben und zu belegen.
- Mietvertrag oder aktuelle Meldebescheinigung / Wohnungsgeberbestätigung (Vorlage)
Wir benötigen keinen Beleg, wenn Sie noch bei Ihren Eltern oder in deren Eigentum wohnen.
- Arbeitsvertrag oder Gehaltsnachweis
Bitte einreichen, wenn Sie neben dem Studium arbeiten. Wer konkret plant einen Job anzunehmen, muss das Gesamteinkommen für den Förderungszeitraum - in der Regel 12 Monate - schätzen und den Gehaltsnachweis nachreichen. Bis zu 450 Euro brutto im Monatsdurchschnitt bleiben anrechnungsfrei. Das gilt nicht für ein Pflichtpraktikum!
- Einkommensnachweise Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten oder Lebenspartners
Der wichtigste Beleg ist der Steuerbescheid vom vorletzten Jahr. Wenn es diesen noch nicht gibt, muss das Einkommen glaubhaft gemacht werden, siehe unser Formular dazu (Glaubhaftmachung des Einkommens). Bei Problemen mit den Eltern lassen Sie sich bitte zu Vorausleistung beraten.
- Adresse Ihrer Eltern
Manchmal reißt zwar der Kontakt zu den Eltern ab, aber für die Prüfung des Antrags müssen Sie trotzdem die Adresse für eine Kontaktaufnahme angeben. Falls Ihnen keine Adresse bekannt ist, verwenden Sie bitte das Formular "Anschrift Elternteil unbekannt" (wir prüfen die Angaben nach!). Die Adresse Ihrer Eltern muss auch im Ausland ermittelt werden. Ist ein Elternteil bereits verstorben, reichen Sie bitte eine Kopie der Sterbeurkunde ein.
- Einkommensbelege oder Ausbildungsnachweise anderer Unterhaltsberechtigter
Das heißt eventuell von den eigenen Kindern, außerdem von weiteren Kindern der Eltern oder des Ehegatten oder Lebenspartners. Benötigt werden zum Beispiel der Ausbildungsvertrag und eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung.
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Sie benötigen keinen Nachweis, wenn Sie familienversichert sind. Alternativ zu einer Bescheinigung der Krankenkasse können Sie unser Formular "Krankenversicherungsbescheinigung" verwenden.
- Wenn Sie schon eine andere Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben:
Sie müssen eine Begründung angeben, wenn mehr als einmal die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen haben. Eine Begründung ist auch beim ersten Mal erforderlich, wenn Sie die andere Ausbildung länger als zwei Semester betrieben haben. Es ist dabei gleichgültig, ob die frühere Ausbildung mit BAföG gefördert wurde.
Achtung: nicht jeder Grund zählt! Bitte informieren Sie sich unbedingt vor einem Abbruch oder Wechsel, wenn Sie diesen nach dem Beginn des 3. Semesters planen. Siehe dazu die Informationen am Ende dieser Seite.
Jeder weitere Antrag
Für jeden weiteren Antrag benötigen Sie:
- Alles was oben steht und das Formblatt 09 anstelle von Formblatt 01
Das Formblatt 09 ist eine verkürzte Form des Antrags.
Dieses können Sie nutzen, wenn sich Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht erhöht haben und dasselbe Amt zuständig bleibt (meist nicht bei Wechsel der Hochschule oder ins Ausland).
Bei Härtefreibeträgen ist in der Regel eine neue Prüfung des Vermögens erforderlich.
>>> Achtung: Die Formblätter der Eltern müssen weiter eingereicht werden! <<< (bei elternabhängiger Förderung)
>>> Wichtig: Hat sich Ihr Einkommen oder Vermögen (über dem Freibetrag) erhöht, kann es zu einer Rückforderung kommen! <<< Verwenden Sie in diesem Fall immer das Formblatt 01 bzw. den Online-Antrag!
- Im vierten Semester: einmalig den BAföG-Leistungsnachweis
Sie können den Leistungsstand belegen durch eine bestandene Zwischenprüfung, das Formblatt 05 oder eine ausreichende Anzahl an ECTS-Punkten (wenn die Hochschule diese festgelegt hat. Das ist nicht immer der Fall). Am besten legen Sie den Nachweis zu Beginn des vierten Semesters schon mit dem Stand des dritten Semesters vor. Dann gibt des keine Unterbrechung bei der Auszahlung.
Haben Sie den Leistungsstand im Sommer 2020, Winter 2020/21 oder Sommer 2021 nicht erreicht, wird die Vorlage des Leistungsnachweises wegen der Pandemie entsprechend verschoben. Eine einfache Mitteilung, dass der Leistungsstand nicht erreicht wurde, genügt.
Wie reiche ich den Antrag ein?
Am besten benutzen Sie den Online-Antrag.
Reichen Sie auch die zugehörigen Belege möglichst zeitgleich ein, vorzugsweise gesammelt in einer Sendung (nicht per E-Mail!). Das erspart uns zeitaufwändige Nachfragen. Vor dem Abgeben noch einmal kurz prüfen:
- Ist zu jeder Zeile mit dem entsprechenden Zeichen ein Beleg beigefügt?
Auch bei den Eltern?
- Sind alle zutreffenden „ja / nein“-Fragen beantwortet?
- Sind die Formulare unterschrieben?
Das ist auch bei Verwendung der Upload-Funktion notwendig, wenn Sie die Formblätter scannen oder fotografieren. Die Unterschrift kann durch die elektronische Unterschrift mit eID ersetzt werden.
>>> Achtung!
>>> Sie dürfen nicht das Formular der Eltern unterschreiben!
>>> Die Eltern müssen jeweils ein Formblatt 03 ausfüllen!
Welche Änderungen muss ich mitteilen?
Nach der Antragstellung oder während des Bewilligungszeitraums müssen Sie unbedingt alle berechnungsrelevanten Änderungen mitteilen. Dazu kann das Formular Änderungsmitteilung benutzt werden (beim Online-Antrag heißt das Formular Änderungsanzeige). Relevant ist auf jeden Fall alles, wonach in den Formblättern gefragt wird. Sonst droht Ihnen nicht nur eine Rückforderung, sondern womöglich auch ein Bußgeld.
Beispielsweise bei den folgenden Punkten sind Änderungen unbedingt zeitnah mitzuteilen. Manche betreffen die Eltern bzw. Ehegatten und Lebenspartner.
- Beendigung, Abbruch oder Unterbrechung des Studiums
(Urlaubssemester, längere Krankheit, Exmatrikulation)
- Wechsel der Fachrichtung (auch im Nebenfach)
- neue Adresse (Mitteilung mit Unterschrift!)
- Einzug bei den Eltern oder in eine Wohnung, die diesen gehört
- neue Bankverbindung (Mitteilung mit Unterschrift!)
- höheres Einkommen, als bei der Antragstellung angegeben
- bei Aktualisierung (Formblatt 07): höheres Einkommen der Eltern / des Ehegatten oder Lebenspartners
Das gilt ab der Erhöhung des Einkommens!
- Einkommensänderungen anderer Kinder (des Ehegatten / Lebenspartners / der Eltern)
- Beginn oder Ende der Ausbildung anderer Kinder (des Ehegatten / Lebenspartners / der Eltern)
- Förderung durch ein Begabtenförderungswerk
- Fortsetzung des Studiums im Ausland (auch Praxissemester)
- Änderungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
- nach dem Studium: teilen Sie jede Adress- oder Namensänderung dem BVA mit. Sonst kostet es 25 Euro!
Was bedeutet ein Wechsel der Fachrichtung oder der Hochschule für mich?
Bei einem bloßen Wechsel der Hochschule zählt das BAföG-Amt die Semester weiter. Das heißt, nach insgesamt vier Semestern müssen Sie den Leistungsnachweis vorlegen, auch wenn sich Ihr Studium durch den Hochschulwechsel verzögert hat. Am Ende des Studiums gibt es keine Verlängerung, auch wenn Sie nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Das gilt auch dann, wenn das Studium an der neuen Hochschule anders aufgebaut ist. Möglich ist dann aber eventuell eine Hilfe zum Studienabschluss (Volldarlehen, ohne Zinsen). Diese wird auch mit dem Formblatt 01 beantragt.
Wechseln Sie das Studienfach muss je nach Zeitpunkt des Wechsels ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen. Bis zum Ende des dritten Semesters (außer Masterstudium) wird das unterstellt und Sie müssen keine Begründung abgeben. Das gilt aber nur beim ersten Wechsel!
Bei einem Wechsel vor dem fünften Semester des Studiums (außer Masterstudium) kann das andere Studium gefördert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Bitte beachten: Im Masterstudium muss immer ein unabweisbarer Grund vorliegen auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel.
Das Gleiche gilt für den Abbruch einer früheren Ausbildung. Auch dafür müssen Sie einen wichtigen Grund nennen, selbst wenn Sie noch nie BAföG-Leistungen beantragt haben.
Wichtige Gründe für einen Wechsel der Fachrichtung oder Abbruch der Ausbildung sind:
- ein ernsthafter und tiefgreifender Neigungswandel
- ein -im Verlauf des Studiums erkannter- Eignungsmangel
- die Zulassung zum Wunschstudium war aus Kapazitätsgründen nicht möglich ("Parkstudium")
Achtung: Im letzten Fall gelten strenge Regeln. Vor dem Wechsel unbedingt im BAföG-Amt nachfragen!
Generell ist es nicht erlaubt, dass Sie erst ein oder zwei Semester weiter studieren, bevor Sie in den neuen Studiengang wechseln, nur weil dies praktischer erscheint. In der Regel muss die Beurlaubung oder Exmatrikulation erfolgen, wenn ein nahtloser Wechsel in das neue Studienfach nach Entstehen des "wichtigen Grundes" nicht möglich ist.
Ab dem Erreichen des fünften Semesters gilt nur noch ein unabweisbarer Grund. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass es schlicht unmöglich sein muss, das bisherige Studium fortzusetzen. Eine zwangsweise Exmatrikulation aufgrund schlechter Leistungen oder nicht absolvierter Prüfungen zählt nicht dazu!